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Teilnehmende am EPD
Alle Menschen in der Schweiz können ein EPD eröffnen. Das EPD ist für sie freiwillig. Spitäler und Heime dagegen müssen beim EPD mitmachen.
Für Kranke und Gesunde
Obwohl es «Patientendossier» heisst: Um ein EPD zu eröffnen, muss man nicht krank sein. Auch eine gesunde Person kann ein EPD besitzen.
Pflicht für Spitäler und Heime
Akutspitäler, psychiatrische Kliniken und Reha-Kliniken führen das EPD schrittweise ein, ebenso ab 2022 die Pflegeheime und Geburtshäuser. Das heisst, ab diesem Zeitpunkt müssen sie die Gesundheitsinfos ihrer Patientinnen und Patienten im EPD zugänglich machen.
Freiwillig für andere Gesundheitsfachpersonen
Für andere Gesundheitsfachpersonen wie zum Beispiel niedergelassene Ärztinnen und Ärzte, Apotheken oder Spitex-Dienste ist die Teilnahme freiwillig. Eine Ausnahme sind die neu zugelassenen Arztpraxen aus dem ambulanten Sektor: Ab dem 1. Januar 2022 müssen sie sich dem EPD anschliessen.
Einwilligung zurücknehmen
Zur Freiwilligkeit gehört auch, dass Sie Ihre Einwilligung für das EPD jederzeit und ohne Begründung widerrufen können. In diesem Fall wird das EPD mit allen Dokumenten gelöscht. Sie können danach wieder ein neues EPD eröffnen. Dieses wird jedoch eine neue Identifikationsnummer haben und wieder im Anfangszustand sein.
Wissens-Check
Bin ich verpflichtet, ein EPD zu eröffnen?
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